Bescheid vom Versorgungsamt/Widerspruch?

#1
Hallo,

habe da mal eine Frage an Euch.
Heute kam nach mehr als 3 Monaten endlich der Bescheid vom Versorgungsamt: 50 ohne Merkzeichen G

Herzerkrankung mit Kardioverter-Defibrillator-Versorgung

Angegeben habe ich folgendes:

HOCM/NHCM
AV-Block 3 ohne Ersatzrythmus
Inplantation 2-Kammer ICD
Mitralklappeninsuffizienz
Belastungs-/Atemnot
Angina pectoris (ständige Brustkorbschmerzen)
Verdacht auf Arteriosklerose (Untersuchungen laufen noch)

Bin mit dem Bescheid eigentlich nicht zufrieden.Merkzeichen G wurde damals von der Sozialarbeiterin in der Reha mit beantragt.Sollte ich in Widerspruch gehen und könnte mir eventuell jemand dabei behilflich sein?

LG Dennis

Re: Bescheid vom Versorgungsamt/Widerspruch?

#2
Hallo Dennis,

was würdest du vom Kennzeichen G erwarten ? Welche Vorteile/Notwendigkeiten siehst du darin ?

Gruß
Dieter


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Dilatative Kardiomypathie, non-compaction Kardiomyopathie, linker ventrikel stark vergrößert, KHK ausgeschlossen, EF 20, Defi Empfänger März 2011. Insulin pflichtiger Diabetes Mellitus.

Re: Bescheid vom Versorgungsamt/Widerspruch?

#3
Nachteilsausgleiche für das "G"-Kennzeichen sind:

• Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr nach Erwerb einer Wertmarke (§§
145, 146, 147 SGB IX) oder 50 % Kraftfahrzeugsteuerermäßigung (§ 3 a Abs. 2 Satz 1
KraftStG)
• Abzugsbetrag für behinderungsbedingte Privatfahrten bei einem GdB ab 70 und dem
Merkzeichen G: bis zu 3.000 km x € 0,30 = € 900 (§ 33 EStG)
• Mehrbedarf bei der Grundsicherung von 17 % des Regelsatzes (§ 30 Abs. 1 SGB XII)

Parkerleichterung gibt's erst ab kennzeichen "aG"


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Lieber Gruß von "Teddy" Andreas
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Myokardvorderwandinfarkt 7/2014, MRT-fähiger Einkammer-Defi 09/2014, EF 39%
Lieber Gruß von "Teddy" Andreas
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Myokardvorderwandinfarkt 7/2014, MRT-fähiger Einkammer-Defi 09/2014, EF 39%

Re: Bescheid vom Versorgungsamt/Widerspruch?

#4
wenn Voraussetzungen NICHT erfüllt sind, nützt auch der Widerspruch nix:

Teil D: Merkzeichen

1. Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen G)

a) Nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) ist zu beurteilen, ob ein behinderter Mensch infolge seiner Behinderung in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist. Hilflose und Gehörlose haben stets einen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr.

b) In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kommt es nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein - d. h. altersunabhängig von nicht behinderten Menschen - noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird.

c) Auch bei Säuglingen und Kleinkindern ist die gutachtliche Beurteilung einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erforderlich. Für die Beurteilung sind dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen mit gleichen Gesundheitsstörungen maßgebend. Es ist nicht zu prüfen, ob tatsächlich diesbezügliche behinderungsbedingte Nachteile vorliegen oder behinderungsbedingte Mehraufwendungen entstehen.

d) Die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens sind als erfüllt anzusehen, wenn auf die Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen. Darüber hinaus können die Voraussetzungen bei Behinderungen an den unteren Gliedmaßen mit einem GdB unter 50 gegeben sein, wenn diese Behinderungen sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken, z. B. bei Versteifung des Hüftgelenks, Versteifung des Knie- oder Fußgelenks in ungünstiger Stellung, arteriellen Verschlusskrankheiten mit einem GdB von 40. Auch bei inneren Leiden kommt es bei der Beurteilung entscheidend auf die Einschränkung des Gehvermögens an. Dementsprechend ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit vor allem bei Herzschäden mit Beeinträchtigung der Herzleistung wenigstens nach Gruppe 3 und bei Atembehinderungen mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion wenigstens mittleren Grades anzunehmen. Auch bei anderen inneren Leiden mit einer schweren Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit, z. B. chronische Niereninsuffizienz mit ausgeprägter Anämie, sind die Voraussetzungen als erfüllt anzusehen.

e) Bei hirnorganischen Anfällen ist die Beurteilung von der Art und Häufigkeit der Anfälle sowie von der Tageszeit des Auftretens abhängig. Im Allgemeinen ist auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit erst ab einer mittleren Anfallshäufigkeit mit einem GdS von wenigstens 70 zu schließen, wenn die Anfälle überwiegend am Tage auftreten. Analoges gilt beim Diabetes mellitus mit häufigen hypoglykämischen Schocks.

f) Störungen der Orientierungsfähigkeit, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit führen, sind bei allen Sehbehinderungen mit einem GdB von wenigstens 70 und bei Sehbehinderungen, die einen GdB von 50 oder 60 bedingen, nur in Kombination mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion (z. B. hochgradige Schwerhörigkeit beiderseits, geistige Behinderung) anzunehmen. Bei Hörbehinderungen ist die Annahme solcher Störungen nur bei Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit im Kindesalter (in der Regel bis zum 16. Lebensjahr) oder im Erwachsenenalter bei diesen Hörstörungen in Kombination mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion (z. B. Sehbehinderung, geistige Behinderung) gerechtfertigt. Bei geistig behinderten Menschen sind entsprechende Störungen der Orientierungsfähigkeit vorauszusetzen, wenn die behinderten Menschen sich im Straßenverkehr auf Wegen, die sie nicht täglich benutzen, nur schwer zurechtfinden können. Unter diesen Umständen ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit bei geistigen Behinderungen mit einem GdB von 100 immer und mit einem GdB von 80 oder 90 in den meisten Fällen zu bejahen. Bei einem GdB unter 80 kommt eine solche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht.


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Myokarditis im Kindesalter, ICD Implantation in den 90'ern+ 5 Reanimationen + 4 ReImplantation, 1x Sonden- & TaschenRevision, EF 45%, NYHA II, Herzinsuffiziens II°, Mitralklappeninsuffiziens I°,Trikuspidalklappeninsuffiziens I°, Amiodaron/Bisoprolol=ß-Blocker-Unverträglichkeit

Herztod am 29.04.96 + 02.03.16

Manchmal klingt es hart & tut weh, aber danach weißt Du warum !

Re: Bescheid vom Versorgungsamt/Widerspruch?

#6
Hallo,

vielen Dank für Eure Antworten,besonders an Teddy und Birgitt.

Zu der Frage von Dieter:

Ich habe sehr starke Probleme mit Kurzatmigkeit und muss bei einem Spaziergang mehrmals pausieren.Treppensteigen ist noch schwieriger.

Derzeit führe ich noch ein KFZ.Dies allerdings jedesmal mit sehr viel Angst,es könnte was passieren.Auch macht es keinen Spass bei meinen Brustschmerzen,den Gurt umzulegen.

Nun überlege ich,auf die öffentlichen Verkehrsmittel umzusteigen.Beim Merkzeichen G geht es mir reineweg darum,mit diesen für einen kleineren Obolus fahren zu dürfen.

Liebe Grüsse Dennis

Re: Bescheid vom Versorgungsamt/Widerspruch?

#7
hallo koikalle

die Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

erstmal musst du beim BelastungsEKG weniger als 50 Watt schaffen, dann muss noch die Herzkrankheit im Ausweis mit mehr als 50% bewertet werden (ohne Defi) der zählt nicht mit. dies muss alles regelmäßig nachgewiesen durch einen Kardiologen über mehr als 6 Monate sein.


ich klage gerade vor dem Sozialgericht wegen dem G und das Versorgungsamt rechnet den Defi raus, da er ja *nicht * zur Herzkrankheit gehört, sondern dies verbessert ?! komische Logik !! meine Herzkrankheit allein wird nur mit 40% gewertet, zusammen mit Defi 60%


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Myokarditis im Kindesalter, ICD Implantation in den 90'ern+ 5 Reanimationen + 4 ReImplantation, 1x Sonden- & TaschenRevision, EF 45%, NYHA II, Herzinsuffiziens II°, Mitralklappeninsuffiziens I°,Trikuspidalklappeninsuffiziens I°, Amiodaron/Bisoprolol=ß-Blocker-Unverträglichkeit

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Re: Bescheid vom Versorgungsamt/Widerspruch?

#8
Hallo Birgitt,

vielen Dank für Deine Informationen.
Kannst mich ruhig mit Dennis ansprechen.

Da machst ja auch eine Menge durch zur Zeit.
Ja,der Kampf mit den Behörden ist nicht einfach.

Meine Sorge ist eigentlich,dass es bei uns keinen Spezialisten für diese Krankheit gibt.Hat man spezielle Fragen,so können sie einem von den Ärzten nicht oder nur teilweise beantwortet werden.
Selbst in der Reha wurde ich wie ein "rohes Ei" behandelt.Ich wollte dort eigentlich sehen,wie weit ich mit meinem Körper gehen kann.Unter Aufsicht hätte ich mir vieles zugetraut.
Selbst auf Drängen meinerseits bei den Therapeuten,mich hochzustufen,verneinten die dortigen Ärzte es.
Somit hat mir die Reha nichts gebracht.
Nun habe ich die Sache selbst in die Hand genommen und nach Spezialisten im Internet gesucht und viel telefoniert.
Bald gehts dann ins Uniklinikum Bielefeld.
Werde berichten.

LG Dennis

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