Re: Schwerbehindertenausweis

#2
Familienname, Vornamen, geboren am:, AZ, Ausfertigende Behörde, Merkzeichen G, Grad der Behinderung, Ausweis gültig ab.



by4now, Heinz

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Ich habe keine Wespen-Taille, ich habe eine Hummel-Hüfte

Best Wishes, Heinz

Re: Schwerbehindertenausweis

#7
Kann man so nicht sagen - hängt davon ab, wie sehr Du eingeschränkt bist. NYHA-Einstufung ist da wohl wichtiger. Es gibt Leute, die sind mit dieser EF noch gut unterwegs, andere kommen keine Treppe mehr rauf.


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nein, ich will nicht in den Himmel - da kenn ich ja keinen......

Re: Schwerbehindertenausweis

#8
die EK spielt keine große Rolle, wie enigmo schon schrieb, NYHA ist wichtiger , aber auch die Ergometerleistung nach BelastungsEKG etc. und die Dokumentation der Einschränkungen von deinem Arzt.


hier die Voraussetzungen für das G:

Merkzeichen G

In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ist erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.

Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kommt es nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein - d. h. altersunabhängig von Nichtbehinderten - noch zu Fuß zurückgelegt werden.

Nach der Rechtsprechung gilt als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird.

Eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr liegt z.B. bei Einschränkungen des Gehvermögens vor, die

  • von den unteren Gliedmaßen und/ oder von der Lendenwirbelsäule ausgehen und
  • für sich allein mindestens einen GdB von 50 ausmachen.

Wenn diese Behinderungen der unteren Gliedmaßen sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken, z. B. bei Versteifung des Hüft-, Knie oder Fußgelenks in ungünstiger Stellung oder arteriellen Verschlusskrankheiten, kann eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ab einem GdB von 40 angenommen werden. (In diesem Fall wird ein Ausweis mit dem Merkzeichen "G" selbstverständlich nur dann ausgestellt, wenn der Gesamt-GdB aufgrund zusätzlicher Behinderungen mindestens 50 beträgt.)

Aber auch bei inneren Leiden kann die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sein (z.B. bei schweren Herzschäden, dauernder Einschränkung der Lungenfunktion, hirnorganischen Anfällen, Zuckerkranken, die unter häufigen Schocks leiden).

Die Voraussetzung kann auch erfüllt sein , wenn die Orientierungsfähigkeit des Behinderten erheblich gestört ist (z.B. bei Sehbehinderten ab einem GdB von 70, bei Gehörlosen mit Sehbehinderung oder bei erheblich geistig Behinderten


und folgende weitere Bewertungsgrundlagen:

Seit 01.01.2009 ist an die Stelle der AHP die Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“ (VG) zu § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 BVG (Versorgungsmedizin-Verordnung; VersMedV) getreten. Damit hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales von der Ermächtigung nach § 30 Abs. 17 BVG (jetzt § 30 Abs. 16 BVG) zum Erlass einer Rechtsverordnung Gebrauch gemacht und die maßgebenden Grundsätze für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des § 30 Abs. 1 BVG aufgestellt. Nach § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX gelten diese Maßstäbe auch für die Feststellung des GdB.



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Myokarditis im Kindesalter, ICD Implantation in den 90'ern+ 5 Reanimationen + 4 ReImplantation, 1x Sonden- & TaschenRevision, EF 45%, NYHA II, Herzinsuffiziens II°, Mitralklappeninsuffiziens I°,Trikuspidalklappeninsuffiziens I°, Amiodaron/Bisoprolol=ß-Blocker-Unverträglichkeit

Herztod am 29.04.96 + 02.03.16

Manchmal klingt es hart & tut weh, aber danach weißt Du warum !

Re: Schwerbehindertenausweis

#9
Danke, werde es mal versuchen, zumal ich ja evtl Monate kein Auto fahren dürfte!
Außerdem steht in der Verordnung "schwere Herzschäden", das habe ich ja oder will mir jemand erzählen, dass so eine Herschwäche geringfügig ist!!

Mein Arzt muss dementsprechend formulieren, mal sehen...
Drückt mir die Daumen.

Re: Schwerbehindertenausweis

#10
nur weil du ein Fahrverbot bekommen hast, bekommst du kein G und eine behandelte Herzschwäche ist geringfügig, da man sie mit Tabletten etc. bessern kann.

wie schon mehrfach geschrieben, kommt es auf die mindestens 6 Monate schon beschriebenen Einschränkungen an, die bestimmten Parametern entsprechen und dokumentiert sein müssen vom Arzt duch LangzeitEKG, BelastungsEKG, Ultraschall etc.

Zudem gibt es das G nur, wenn die Herzgeschichte allein mindestens 60% ausmacht, vorher nicht und der Defi wird da nicht mitgezählt.


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