Re: Gute Nachricht: Bewilligungsbescheid ist da!

#11
So meine lieben Leute,
ich will jetzt nochmal das Thema aufrollen.
Also bei meiner Diagnose (Herzinsuffizienz 15 %) und alle Folgeerkrankungen wie Lungenfunktionsstörung, Niereninsuffizienz usw. war mir vorher klar, dass ich einen GdB bekommen werde. Ich war ganz überrascht, dass daraus GdB 50 geworden ist.
Nach Einspruch habe ich nachträglich auch das Merkzeichen "G" zuerkannt bekommen.
Jetzt, nach der Defi-Implantation im September 2015, habe ich einen Verschlechterungsantrag gestellt.
Ergebnis: GdB 80 und Merkzeiche "G" bis 06/2017 - dann erneute Untersuchung...
Also ich bin ansich sehr zufrieden. Mehr ist da nicht herauszuholen.
Was meint ihr dazu?



Re: Gute Nachricht: Bewilligungsbescheid ist da!

#12
mehr is auch nicht raus zu holen.

erst wenn du auf längere Zeit oder dauerhaft sauerstoffpflichtig wirst, neue Lunge, Niere kriegst etc, dann wieder Verschlechterungsantrag einreichen.


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Myokarditis im Kindesalter, ICD Implantation in den 90'ern+ 5 Reanimationen + 4 ReImplantation, 1x Sonden- & TaschenRevision, EF 45%, NYHA II, Herzinsuffiziens II°, Mitralklappeninsuffiziens I°,Trikuspidalklappeninsuffiziens I°, Amiodaron/Bisoprolol=ß-Blocker-Unverträglichkeit

Herztod am 29.04.96 + 02.03.16

Manchmal klingt es hart & tut weh, aber danach weißt Du warum !

Re: Gute Nachricht: Bewilligungsbescheid ist da!

#13
Wenn du zufrieden bist, ist es gut.

Ich sehe da ggf. noch Luft nach oben. Ist halt ne Sache der Argumentation. Dein Gesundheitszustand / Leistungsfähigkeit ist doch bestimmt gewissen (anfallsartigen) Schwankungen unterlegen? Gibt es nicht auch Tage an denen es dir Schlecht geht und eine akute Verschlechterung vielleich kurzfristig eintreten könnte. In einer solchen Situation wärst du sicher auf eine Begleitperson angewiesen. Das Würde dann das Merkzeiche B begründen und ist das Merkzeichen B begründet wäre dir auf Grund deines GdB und der zugrundeliegenden Erkrankungen auch RF zuzusprechen.



Re: Gute Nachricht: Bewilligungsbescheid ist da!

#14
herrausK: es gibt voraussetzungen die erfüllt sein müssen und kurzfristige sachen werden nicht berücksichtig !!!

hier die rechtl aktuelle Lage:

Merkzeichen B
- Notwendigkeit ständiger Begleitung -

"Eine Berechtigung für eine ständige Begleitung ist
bei schwerbehinderten Menschen (bei denen die Voraussetzungen für die
Merkzeichen "G", "Gl" oder "H"vorliegen) gegeben, die bei der Benutzung von
öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde
Hilfe angewiesen sind. Dementsprechend ist zu beachten, ob sie bei der
Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe beim Ein-
und Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels angewiesen sind
oder ob Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen (z. B. bei
Sehbehinderung, geistiger Behinderung) erforderlich sind."


Dementsprechend ist zu beachten, ob bei der Benutzung Öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels notwendig ist oder bereit sein muss oder ob Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen (z.B. bei Sehbehinderung, geistiger Behinderung) erforderlich sind.

Die Notwendigkeit ständiger Begleitung wird stets angenommen bei:

Querschnittsgelähmten

Ohnhändern

Blinden und

erheblich Sehbehinderten, hochgradig Hörbehinderten,
geistig Behinderten und Anfallskranken, bei denen eine
erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr anzunehmen ist.

Durch das Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze, das am 12. Dezember 2006 in Kraft getreten, ist eine Klarstellung dahingehend erfolgt, dass schwerbehinderte Menschen, bei denen das Merkzeichen "B" festgestellt ist, zur Mitnahme einer Begleitperson aber nicht verpflichtet sind.

§ 146 Abs.2 SGB IX lautet nunmehr wie folgt:

"Zur Mitnahme einer Begleitperson sind schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Die Feststellung bedeutet nicht, dass die schwerbehinderte Person, wenn sie nicht in Begleitung ist, eine Gefahr für sich oder andere darstellt."

Die Schwerbehindertenausweis VO wird in diesem Zusammenhang dahingehend geändert, dass auf den betreffenden Ausweisen der Vermerk" Die Notwendigkeit Ständiger Begleitung ist nachgewiesen" durch die Formulierung " Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen" ersetzt wird.

Die Notwendigkeit ständiger Begleitung liegt oft auch vor, wenn eine außergewöhnliche Gehbehinderung oder Hilflosigkeit (bei Erwachsenen) anzunehmen ist.


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Re: Gute Nachricht: Bewilligungsbescheid ist da!

#15
Moin HerrhausK,
das
    Zitat: herrhausk
    sehe da ggf. noch Luft nach oben.
    ...
    Gibt es nicht auch Tage an denen es dir Schlecht geht und eine akute Verschlechterung vielleich kurzfristig eintreten könnte. In einer solchen Situation wärst du sicher auf eine Begleitperson angewiesen. Das Würde dann das Merkzeiche B begründen und ist das Merkzeichen B begründet wäre dir auf Grund deines GdB und der zugrundeliegenden Erkrankungen auch RF zuzusprechen.
ließ mich dann doch sehr schmunzeln :-)

Die konjunktive Möglichkeitsform wird, wie Birgitt schon ausführlich darstellt, von Behörden wenn, dann nur durch Zufall unterstützt.

"Wenn, vielleicht, möglicherweise, eventuell könnte und überhaupt fühle ich mich morgen sicher Schei..e und könnte deshalb doch gleich mit Gdb 100 und Merkzeichen A-Z ausgestattet werden?"

Das wird wohl nur mit recht abenteuerlichen Erläuterungen und einen noch schlafenden oder abgelenkten SachbearbeiterIn funktionieren. Und einen Arzt, der das bescheinigt, dafür ins Boot zu holen, ist sicher auch nicht einfach. Viel Glück dabei.

Beste Grüße
Thorsten



Re: Gute Nachricht: Bewilligungsbescheid ist da!

#16
Hallo Thorsten,

Die konjunktive Möglichkeitsform oder Gutachtenstil stellt keine Tatsachen dar, sondern erörtert eine Möglichkeit. Demnach kann mein Posting auch nicht eins zu eins übernommen werden, sondern soll lediglich eine mögliche Vorgehensweise aufzeigen.

Wie schon von Birgitt festgestellt muss für das Merkzeichen B eine der aufgeführten Voraussetzungen vorliegen. Die Hauptvoraussetzung, das Merkzeichen G liegt schon vor und die das Merkzeichen B begründende zusätzliche Voraussetzung wäre hier das ggf. vorhandene Anfallsleiden.

Wäre kein Anfallsleiden vorhanden, hätte auch kein Defi implantiert werden müssen.....

Es handelt sich bei der Zuerkennung eines Merkzeichens um eine Einzelfallentscheidung, die auf Grund der Vorliegenden ärztlichen Atteste und der möglichst umfassend darzustellenden persönlichen Schilderungen des vorliegenden Nachteils. Der Sachbearbeiter entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen aber eben auf Grundlage der ihm vorliegenden Akten. Er trifft keine Entscheidung über Ding (Merkzeichen) die nicht beantrag oder nicht hinreichend begründet wurden.

Um eine auf den Einzelfall zugeschnittene Argumentation erfolgversprechend aufzubauen empfehle ich die Lektüre des entsprechenden Kommentars (z.B. ISBN 978-3-9808427-5-4), ein Blick ins Gesetz ist nicht ausreichend.



Re: Gute Nachricht: Bewilligungsbescheid ist da!

#17
da muss ich in teilweise widersprechen:

Mit Anfallsleiden ist nicht der Defi (die Herzerkrankung) gemeint, sondern Epilepsie. Daher ist das Kriterium schon mal raus.

Die darzustellenden persönlichen Schilderungen des vorliegenden Nachteils werden auch immer am altersgerechten Auftreten gemessen und seltens beachtet, wenn sie nicht in den Befundberichten Erwähnung findet.

der Kommentar nützt nicht viel, wenn man die Grundsätze dazu nicht kennt oder versteht !! zudem ist es nur VdK.


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Re: Gute Nachricht: Bewilligungsbescheid ist da!

#18
    Zitat: Birgitt
    Mit Anfallsleiden ist nicht der Defi (die Herzerkrankung) gemeint, sondern Epilepsie. Daher ist das Kriterium schon mal raus.
Hallo Brigitte, sicher wird mit Anfallsleiden (auch) Epilesie gemeint. Grundsätzlich handelt es sich bei den aufgezählten Indikationen nicht um eine abschließende Liste.

    Zitat: Birgitt
    Die darzustellenden persönlichen Schilderungen des vorliegenden Nachteils werden auch immer am altersgerechten Auftreten gemessen und seltens beachtet, wenn sie nicht in den Befundberichten Erwähnung findet.
Es kommt auf das Zusammenspiel beider Dinge an. Grundsätzlich ist die persönliche Schilderung der Nachteile Teil des Antrags. Alle aufgeführten Umstände müssen bei der Prüfung des Antrags berücksichtigt werden (pflichtgemäßes Ermessen) und müssen auch in die Begründung der Entscheidung einfließen. Eine Berücksichtigung kann nur unterbleiben, wenn die Angaben offensichtlich unbegründet sind. Im Zweifel gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Unterbleibt dies, ist der Verwaltungsakt rechtswidrig.

    Zitat: Birgitt
    der Kommentar nützt nicht viel, wenn man die Grundsätze dazu nicht kennt oder versteht !! zudem ist es nur VdK.
Dem kann man nicht wiedersprechen, hier handelt es sich um ein grundsätzliches Problem. Das Gesetz und ein entsprechender Kommentar hilft natürlich nur, wenn man mit dem "Juristen-Deutsch" klar kommt. Der von mir aufgeführte Kommentar ist beispielhaft genannt. Es gibt ca. ein halbes Dutzend weitere Kommentare zum Schwerbehindertenrecht.

Im Zweifel wendet man sich besser an jemanden, der das auch gelernt hat...



Re: Gute Nachricht: Bewilligungsbescheid ist da!

#19
Hallo HerrhausK,
ich kann meinen o.g. Beitrag nur dahingehend ergänzen, dass mir auch hier
    Zitat: herrhausk
    Demnach kann mein Posting auch nicht eins zu eins übernommen werden, sondern soll lediglich eine mögliche Vorgehensweise aufzeigen.
schon zuviele Möglichkeiten drin sind.

Mein Beitrag bezog sich darauf, den Bogen nicht zu überspannen und nicht für jede Lappalie gleich einen Verschlechterungsantrag zu stellen. Um bei Deinem Beispiel zu bleiben: Ich habe auch Tage, an denen es mir schlecht geht (also kurzfristig) - aber das ist gottseidank die Ausnahme. Ich renne deswegen nicht sofort zum Versorgungsamt um 5 Punkte oder Merkzeichen B mehr zu bekommen sondern bleib mit dem Hintern zu Hause oder habe die 3 Euro für die Busfahrkarte meiner Begleitperson über. Denn Merkzeichen B setzt (wie ausführlich beschrieben) den Bedarf einer ständigen Begleitperson voraus. Und wie Du von Merkzeichen B eine Brücke zu Merkzeichen RF, also Rundfunkgebührenbefreiung, argumentieren willst wird mir wohl ein Rätsel bleiben. Auch ein theoretisches Beispiel sollte m.E. schon in sich schlüssig sein, wenn Du damit Deine These "Da ist noch Luft nach oben" darstellen willst und im Verlauf der weiteren Diskussion dann selbst feststellst, dass es auch bei den diversen Kommentaren jeweils diverse Interpretationsmöglichkeiten gibt.

Eben - zuviele Möglichkeiten.

Im Zuge der weiteren obigen Diskussion gebe ich Dir aber damit
    Zitat: herrhausk
    Im Zweifel wendet man sich besser an jemanden, der das auch gelernt hat...
vollkommen recht.

Letztendlich entscheidet, wenn man es unbedingt darauf anlegen will (oder muss), ein Gericht.

Beste Grüße

Thorsten



Re: Gute Nachricht: Bewilligungsbescheid ist da!

#20
da geb ich Thorsten recht. viel zu viele Möglichkeiten.

Wenn man die Voraussetzungen nicht hat, dann hat es auch keinen Zweck , es drauf ankommen zu lassen und die Behörden und Gerichte unnütz mit Anträgen die im voraus schon keinen Erfolg haben können, zu belasten.

Im Übrigen hab ich das gelernt . . . .


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