Re: Behinderungsgrad - ARVCM

#11
Beziehungsweise schließen sich ja manche Beeinträchtigungen auch ein. Man kann ja nicht, wenn eine Hand fehlt berechnen mit:

% für Hand ab
+ % für Zeigefinger ab
+ % für Mittelfinger ab
+ % für Ringfinger ab
+ % für kleiner Finger ab
+ % für Daumen ab

da appe Finger ja bei apper Hand schon mit drin sind.

Und so ist es auch möglich, dass es Grunderkrankungen gibt, wo der Defi zur Standard-Behandlung gehört und wo bei der Beurteilung "Grunderkrankung im besonders schweren Fall", der Defi bereits berücksichtigt ist und dann kann man da nicht noch 50 %, die für einen Defi veranschlagt sind, raufrechnen wollen.



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Re: Behinderungsgrad - ARVCM

#12
Der Umfang der Einschränkung wird mit dem Grad der Behinderung (GdB) in Zehnergraden von 10 bis 100 beschrieben. Der GdB soll somit die Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ausdrücken. Die Feststellung des GdB ist in erster Linie eine Frage der medizinischen Wertung, bei der es auf die besondere Sachkunde der Gutachter bzw. der Ärzte ankommt. Letztlich ist das versorgungsärztliche Gutachten ausschlaggebend für die Entscheidung des Versorgungsamtes bzw. der zuständigen Behörde (in Nordrhein-Westfalen sind die Kreise und kreisfreien Städte zuständig, in Baden-Württemberg die Landratsämter).

Die Feststellung des GdB orientiert sich an der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV). Die Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung enthält die versorgungsmedizinischen Grundsätze. Ziel dieser Verordnung ist eine Festlegung fachlich unangreifbarer Kriterien, die es den ärtlichen Sachverständigen ermöglichen sachgerechte und einwandfreie Beurteilungen abzugeben, die auch in sozialgerichtlichen Verfahren Bestand haben.

Liegen mehrere Beeinträchtigungen vor, so dürfen die GdB-Werte der verschiedenen Beeinträchtigungen nicht zusammengerechet werden. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen insgesamt.

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der fehler vieler antragsteller ist, dass sie die einschränkungen die sie haben nicht mitteilen/nicht beschreiben und auch nicht dokumentieren lassen von ihren ärzten. keine befundberichte dementsprechend einreichen und anträge falsch ausfüllen !!

nur die angabe einer krankheit begründet nicht einen GdB !!!!

in der GdB-tabelle sind grundwerte festgelegt, an die sich das versorgungsamt halten muss. darüber hinaus muss es die einschränkungen die man mitteilt bewerten und auch würdigen !!




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Myokarditis im Kindesalter, ICD Implantation in den 90'ern+ 5 Reanimationen + 4 ReImplantation, 1x Sonden- & TaschenRevision, EF 45%, NYHA II, Herzinsuffiziens II°, Mitralklappeninsuffiziens I°,Trikuspidalklappeninsuffiziens I°, Amiodaron/Bisoprolol=ß-Blocker-Unverträglichkeit

Herztod am 29.04.96 + 02.03.16

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Re: Behinderungsgrad - ARVCM

#13
Ich hatte 80 vor dem Defi. Nach Verschlechterungsantrag und Widerspruch ergaben sich nach dem Herzstillstand - dazugekommen sind neben dem Defi eine Herzinsuffizienz zweiten Grades - 85. Okay, man kann es vielleicht nicht direkt vergleichen, weil ich in einem anderen Land lebe, die Tabellen vielleicht nicht identisch sind und es hier auch Fünferschritte gibt für die Verschlechterungen. Ja, ich habe eine andere Grunderkrankung: Pulmonalatresie.


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Pulmonalatresie mit Ventrikelseptumdefekt, 4xOP am offenen Herzen, Herzinsuffizienz 2. Grades, Z.n. überlebtem Plötzlichem Herztod 2007, anschließend Defibrillatorimplantation, 2011 und 2012 Ballondilatation mit Stentimplantation in den Pulmonalarterien, 2012 Kammerflimmern

Re: Behinderungsgrad - ARVCM

#14
Die Ausführungen von Birgitt sind ja erstmal die offiziellen Vorschriften und wenn alles so eingehalten würde, gäbe es ja gar kein Problem. Die Erfahrungen der Betroffenen zeigen ja, dass es leider nicht so ist.
Wenn man zum Beispiel einen Antrag stellt und bekommt 40 % zugesprochen, geht in den Widerspruch, wird abgelehnt, widerspricht nochmal und bekommt dann 50 % zugesprochen. Was ist da passiert?

Gäbe es eine eindeutige Regelung, dürfte das so nicht vorkommen. Nächste Möglichkeit, in den ersten beiden Berechnungen hat das Versorgungsamt einen Fehler gemacht und erst beim dritten mal war alles korrekt oder der Bearbeiter war stur und hat einen Ermessensspielraum innerhalb dessen er sich nach dem zweiten Widerspruch sagte "Ach komm, hier hast du 50 aber nun gib Ruhe." Das bedeutet aber widerum, dass in eingeschränktem Maße willkürlich gehandelt wird.



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Re: Behinderungsgrad - ARVCM

#15
wie ich schon schrieb:

der Fehler vieler Antragsteller ist, dass sie die Einschränkungen die sie haben NICHT mitteilen/beschreiben und auch NICHT dokumentieren lassen von ihren Ärzten.

aber auch KEINE Befundberichte dementsprechend einreichen und Anträge falsch ausfüllen !! nur die Angabe einer Krankheit begründet nicht einen GdB !!!! (woher sollen ahnungslose Antragsteller das schon wissen !!)

in der GdB-Tabelle sind Grundwerte festgelegt, an die sich das Versorgungsamt halten muss. Darüber hinaus muss es die Einschränkungen die man mitteilt bewerten und auch würdigen !!

______________________

1.
das Versorgungsamt fordert in der Regel beim 1. Antrag keine Befundberichte ein, sondern entscheidet nach Aktenlage (ist auch zulässig und bürokratisch einfach).

2.
man rechnet bei der Ablehnung des Antrages zu fast 90% mit KEINEM Widerspruch durch den Antragsteller, denn viele lassen sich dadurch ins *Boxhorn* jagen.

3.
die Antragsteller, die einen Widerspruch einreichen, befassen sich mit der ganzen Materie, scheitern jedoch hier oft an der fehlenden Dokumentation / der unzureichenden Mitwirkung der Ärzte und der ungeschickten Formulierung ihrer Begründung !!

4.
das Versorgungsamt bewilligt meistens dann, wenn ein sozialgerichtliches Verfahren mit Aussicht auf Erfolg hätte (welches kostenlos für den Antragsteller ist) .




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Re: Behinderungsgrad - ARVCM

#16
Hallo zusammen,

ich habe letztes Jahr einen Schwerbehindertenausweis bekommen mit 50% und dem Merkzeichen G - allein auf Grund der Erkrankung ARVC. Dieser Ausweis wurde in NRW ausgestellt und sollte unbefristet gültig sein. Jetzt bin ich nach Bayern gezogen und ein anderes Versorgungsamt ist für mich zuständig. Die wollen mir nun das Merkzeichen G streichen, weil mein linker Ventrikel noch voll funktionsfähig ist. Dadurch würde ich dann natürlich auch Anspruch auf das Beiblatt mit Wertmarke für den öffentlichen Nahverkehr verlieren.

Ist hier jemand, der in Bayern lebt, auch "nur" an ARVC erkrankt ist und trotzdem das Merkzeichen G hat?

Kennt sich sonst jemand aus? Was schreibt in diesem Fall man am besten in ein Einspruchsschreiben? Oder habe ich tatsächlich fälschlicherweise das Merkzeichen G bekommen?

Ich würde mich freuen, wenn mir einer von euch helfen kann.

Liebe Grüße,
Mara

Re: Behinderungsgrad - ARVCM

#17
hallo Mara,

leider wird es in den Bundesländern sehr unterschiedlich gehandhabt, was Merkzeichen angeht, obwohl das GdB hier klare Voraussetzungen hat.

wenn du aber einen Schwebausweis unbefristet hast und du keinen Verschlechterungsantrag stellst, kann man es dir nicht wegnehmen !!

stellst du einen Verschlechterungsantrag (wo ja noch keine Begründung drin steht) musst du damit rechnen, dass es aberkannt wird. Widerspruch einlegen und am wichtigsten sind hier die FACHarztberichte, die die Voraussetzungen für das G erfüllen (sprich genau auf die Einschränkungen eingehen).

Erst im Wiederspruch kannst du das G begründen und das möglichst ausführlich, ohne das GdB bzw die Voraussetzung abzuschreiben !!


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