Falls ich komplett falsch liege, bitte melden, aber ich sprach von Parkerleichterungen für den orangen Ausweis mit Merkzeichen G (
http://versorgungsaemter.de/Schwerbehindertenausweis_Merkzeichen_G.htm)
Wichtig: Bundesland beachten!
Siehe:
http://vdk.de/cgi-bin/cms.cgi?ID=de9229oder:
http://www.intakt.info/93-0-parkerleichterungen.html#orangerparkausweisParkerleichterungen mit dem orangenen Ausweis
Neben dem europaweit gültigen blauen Parkausweis gibt es als Ausnahmegenehmigung auch noch den orangenen Ausweis. Dieser orangene Ausweis berechtigt nicht zum Parken auf den ausgewiesenen Behindertenparkplätzen, er bietet jedoch eine Reihe von Erleichterungen beim Parken. Einen Anspruch auf die orangene Ausnahmegenehmigung und somit auf die Parkerleichterungen haben:
- schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken).
- schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einen GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane.
- schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt.
- schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.
Inhaber des orangenen Parkausweises dürfen ...
- im eingeschränkten Halteverbot mit Parkscheibe bis zu drei Stunden parken,
- im Zonenhaltverbot über die zugelassene Zeit hinaus parken,
- an Stellen, die als Parkplatz ausgeschildert sind, über die zugelassene Zeit hinaus parken,
- in Fußgängerzonen während der freigegebenen Ladezeit parken,
- in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen parken, ohne jedoch den durchgehenden Verkehr zu behindern,
- an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitlich unbegrenzt parken,
- auf Parkplätzen für Bewohnerinnen und Bewohner bis zu drei Stunden parken,
- in Einzelfällen (daher bitte vorher erkundigen) kostenlos auf Kundenparkplätzen an Bahnhöfen der Deutschen Bahn parken.
Kraftfahrzeuge mit einer Parkerleichterung dürfen an diesen Stellen höchstens 24 Stunden geparkt werden.
Neben den beiden genannten Parkausweisen (blau und orange) haben die einzelnen Bundesländer, zum Beispiel Bayern, häufig noch individuelle Regelungen. Bitte erfragen Sie bei Ihrer Straßenverkehrsbehörde, ob es für Ihr Bundesland spezielle Park-Regelungen gibt, die nur dort gelten.
Sonderparkausweis gut sichtbar hinlegen!
LG