Neufeststellung GdB

#1
Hallo liebe Forumsmitglieder,
ich habe mal eine Frage an euch.
Mein Mann,46 Jahre alt hatte 2003 eine Herzmuskelentzündung und eine daraus resultierende Herzschwäche von ca.25 % ,Arterielle Hypertonie und 2009 bekam er vorsorglich einen Defi eingebaut.2009 hatte er einen Antrag auf Schwerbeschädigung gestellt und bekam 50 %.
Damals hatte er noch eine EF von 35.Es schwankt ja manchmal.Nun hat er wie gesagt 25 % und auf Anraten seiner Herzärztin hat er einen Antrag auf Neufeststellung gestellt,der aber nun schon zum 2.mal abgelehnt worden ist.Im Befund steht ausserdem noch Belastungsluftnot (10 Treppenstufen).
Was ist eure Meinung dazu?Sollte er in Widerspruch gehen und wie sieht es mit einem Merkzeichen aus?
Vielen Dank schon mal im Voraus für eure Antworten!
Viele Grüsse
Ivonne

Re: Neufeststellung GdB

#3
hallo ivi,

es zählen beim Versorgungsamt unterlagen von fachärzten,die man gleich mit einreicht. eswirdbeim 1. antrag fast immer nach aktenlage entschieden und wenn keine berichte vorliegen, ablehnung.

das heißt, wenn dein mann in kardiologischer behandlung ist (nicht das implantierende krankenhaus) dann sollte dieser 2x imJahr ein BelastungsEKG, LangzeitEKG und Ultraschall machen und die ergebnisse in einem Befundbericht dir zur verfügung stellen. auch der letzte kontrollberichte des krankenhauses müssen mit beim versorgungsamt eingereicht werden.

hausärztlichen berichten wird wenig beachtung geschenkt, da dieses keine fachärzte sind !!

wenn ernoch weitere einschränkungen hat, z.Bsp. durch das herz, so muss dies im Bericht stehen und auch beim Neufeststellungsantrag genannt werden.

das merkzeichen G kann man für herzerkrankungen bekommen, wenn bestimmte voraussetzungen erfüllt sind !!

hat dein mann noch weitere erkrankungen ???


____________________
Myokarditis im Kindesalter, ICD Implantation in den 90'ern+ 5 Reanimationen + 4 ReImplantation, 1x Sonden- & TaschenRevision, EF 45%, NYHA II, Herzinsuffiziens II°, Mitralklappeninsuffiziens I°,Trikuspidalklappeninsuffiziens I°, Amiodaron/Bisoprolol=ß-Blocker-Unverträglichkeit

Herztod am 29.04.96 + 02.03.16

Manchmal klingt es hart & tut weh, aber danach weißt Du warum !

Re: Neufeststellung GdB

#4
Hi,
  1. auf jeden Fall in Widerspruch gehen
  2. alle ärztlichen Unterlagen dabei fügen
  3. Nachteilsausgleich mit beantragen (Merkmal)

Und dann bereite dich darauf vor ins Klageverfahren zu gehen.
Nochmals wichtig: Alle Unterlagen in Kopie sammeln.
Aber sofort auch den behandelnden Arzt/Kardiologen unterrichten, dass du in den Widerspruch gegangen bist. Und den Arzt informieren worauf ihr hinaus wollt (Merkmal: G z.B.).
Ansonsten immer hier im Forum fragen.
Liebe Grüße aus Gelsenkirchen
Dirk



Dirk

Re: Neufeststellung GdB

#5
Hallo,
vielen Dank für eure Antworten.Wir werden auf jeden Fall in Widerspruch gehen.Was für Bedingungen muss man denn erfüllen um das Merkzeichen G zu bekommen?Was kostet eine Klage beim Sozialgericht?
Am Montag haben wir einen Termin beim VdK.
Vielen Dank !
LG Ivonne

Re: Neufeststellung GdB

#6
Merkzeichen G

In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ist erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.

Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kommt es nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein - d. h. altersunabhängig von Nichtbehinderten - noch zu Fuß zurückgelegt werden.

Nach der Rechtsprechung gilt als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird.

Eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr liegt z.B. bei Einschränkungen des Gehvermögens vor, die

  • von den unteren Gliedmaßen und/ oder von der Lendenwirbelsäule ausgehen und
  • für sich allein mindestens einen GdB von 50 ausmachen.

Wenn diese Behinderungen der unteren Gliedmaßen sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken, z. B. bei Versteifung des Hüft-, Knie oder Fußgelenks in ungünstiger Stellung oder arteriellen Verschlusskrankheiten, kann eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ab einem GdB von 40 angenommen werden. (In diesem Fall wird ein Ausweis mit dem Merkzeichen "G" selbstverständlich nur dann ausgestellt, wenn der Gesamt-GdB aufgrund zusätzlicher Behinderungen mindestens 50 beträgt.)

Aber auch bei inneren Leiden kann die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sein (z.B. bei schweren Herzschäden, dauernder Einschränkung der Lungenfunktion, hirnorganischen Anfällen, Zuckerkranken, die unter häufigen Schocks leiden).

Die Voraussetzung kann auch erfüllt sein , wenn die Orientierungsfähigkeit des Behinderten erheblich gestört ist (z.B. bei Sehbehinderten ab einem GdB von 70, bei Gehörlosen mit Sehbehinderung oder bei erheblich geistig Behinderten


Klagen vor dem Sozialgericht sind in 1. Instanz kostenlos, Anwalt muss selbst bezahlt werden !!





____________________
Myokarditis im Kindesalter, ICD Implantation in den 90'ern+ 5 Reanimationen + 4 ReImplantation, 1x Sonden- & TaschenRevision, EF 45%, NYHA II, Herzinsuffiziens II°, Mitralklappeninsuffiziens I°,Trikuspidalklappeninsuffiziens I°, Amiodaron/Bisoprolol=ß-Blocker-Unverträglichkeit

Herztod am 29.04.96 + 02.03.16

Manchmal klingt es hart & tut weh, aber danach weißt Du warum !

Re: Neufeststellung GdB

#8
Hallo,wollte mich mal wieder melden.Mein Mann hat nun 70 % und ein G bekommen.Hat sich der Widerspruch also gelohnt.
Seine Reha ist auch bewilligt,wir fahren zusammen im Juni an die Ostsee.Nun bleibt er erstmal krank geschrieben und je nach dem was die Reha sagt, wird dann ein Rentenantrag gestellt.Waren heute im Herzzentrum Berlin,dort wurde auch gesagt,dass er nicht mehr arbeiten muss mit dieser Erkrankung.
Viele Grüße
Ivi