Re: Kurze Frage

#11
Hallo Gast-Jurist

Schön, dass sich da mal ein Jurist zu Wort meldet, um etwas Licht ins Dunkel zu bringen. Aber was soll man zitieren wenn nicht das Gesetz? Denn da steht, was man darf oder kann und was nicht.

Erstens: stimmt. Die 6 Monate sind im Gesetzestext nicht erwähnt, das ist die Frist-Empfehlung der kardiologischen Gesellschaft, gestaffelt nach der klassifizierten Schwere der Grunderkrankung (man lese hier ab Seite 7, Punkt D: http://www.defi-forum.de/templates/texte/LeitlinienImplantationDefibrillator.pdf oder hier: http://www.uni-duesseldorf.de/AWMF/ll-na/019-003.htm ), ist also kein materielles Recht. Gilt bei den meisten Kliniken als gutachterliche Einschätzung, bis die Rechtsprechung in einem anlassbezogenen Urteil was anderes festlegt oder die Frist bestätigt. Und Grundsatzurteile haben Gesetzeskraft. Ist schließlich auch kein Problem, denn es wird sich irgendwann ein Defi-Patient finden, den es trifft. Genügend Patienten lassen es regelrecht darauf ankommen.

Zweitens: stimmt auch. Die Anlage 4 ist eine Kann-Vorschrift. Soll heißen: wenn jetzt einer sagt: "ich bin 40 geworden, und ab jetzt wird es mir zu gefährlich, einfach ohne Defi rumzulaufen" und sich einen implantieren lässt, dann gilt das alles nicht für ihn.
Es ist sogar vielmehr so, dass der Defi mit der Anlage 4 gar nichts zu tun hat. Es geht um die Herzrhythmusstörung (die an sich noch nicht zu einer Einschränkung führt, aber führen kann), geht die einher (Zitat) "mit anfallsweiser Bewußtseinstrübung oder Bewußtlosigkeit", legt die Anlage 4 eine Ungeeignetheit zum Führen fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge fest, die allerdings ausgeglichen werden kann (durch Behandlung/Herzschrittmacher, bei uns durch Medikation und Defi). Das wiederum ist allerdings bindend. Also: die Voraussetzungen, die zu einer Einschränkung der Eignung führen, sind beispielhaft aufgezählt und gelten dann auch. Man lese selbst nach: http://www.verkehrsportal.de/fev/anl_04.php

Und drittens: stimmt auch. Sollte die Fahrerlaubnisbehörde von eine Defi-OP erfahren, würde sie sich sogar eventuell melden, um ein Fahrverbot auszusprechen, bis der Patient die Eignung nachgewiesen hat. Und es kommt zweifelsfrei zu einem Entzug der FE, wenn erst ein Schadenseintritt erfolgt ist. Habe ich aber auch so geschrieben. Ich möchte hier sogar noch weiter gehen: es wäre für den Fall eines Schadens mit schwerwiegenden Ausmaßen sogar durchaus denkbar, dass der Gesetzgeber künftig die entsprechenden Kliniken verpflichtet, Defi-Implantationen der zuständigen FE-Behörde zu melden.

Es ist schön festzustellen, dass wir eigentlich einer Meinung sind.

Gruß

Andi

Re: Kurze Frage

#12
Ich habe mich an die sechs Monate gehalten, bis auf ganz kurze Strecken. Dabei hatte ich schon das Gefühl, als 12 jährige heimlich geraucht zu haben (laaange her )...
Heute höre ich auf meinen Bauch. Geht es mir gut, fahre ich. Fühle ich mich - aus welchem Grund auch immer - nicht 100% gut, laß ich das Auto stehen ! Da nutze ich den GDB von 50% rigoros aus. Arbeit hin oder her, ich melde mich krank !
Gruß
Daggi



idiophatisches kammerflimmern vielleicht auch brugada. implantiert nov.´05.
wer rechtschreibfehler findet, darf sie behalten

Re: Kurze Frage

#13
Hallo an alle Autofahrer,
folgenden Beitrag zum Thema Autofahren und behandelndem Arzt fand ich im Werner-Schell-Forum:

Information der Strassenverkehrsbehörde ist auch gegen den Patienten-Willen möglich

Immer wieder wird die Frage gestellt, ob ein Arzt ohne Einwilligung oder sogar gegen den Willen des (fahruntauglichen) Patienten die Straßenverkehrsbehörde benachrichtigen darf. Die Frage ist zu bejahen, wenngleich gewisse Voraussetzungen zu beachten sind.
Grundlegende berufsrechtliche Norm ist zunächst § 9 Abs. 2 Berufsordnung. Danach ist ein Arzt zur Offenbarung von Patientengeheimnissen unabhängig von dem selbstverständlichen Fall der ausdrücklichen Entbindung von der Schweigepflicht dann befugt, "soweit die Offenbarung zum Schutze eines höheren Rechtsgutes erforderlich ist". Wann das Interesse auf Geheimhaltung zugunsten eines höherwertigen Rechtsgutes zurücktreten muß, ist letztlich eine Frage des Einzelfalls und setzt eine sorgfältige Güterabwägung voraus.
Bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8.10.1968 (NJW 1968 S. 2288) war umstritten, ob ein Arzt ohne Einwilligung oder sogar gegen den Willen des Patienten die Straßenverkehrsbehörde benachrichtigen darf, wenn der Patient mit seinem Pkw am Straßenverkehr teilnimmt, obwohl er wegen seiner Erkrankung nicht mehr fähig ist, ein Kraftfahrzeug ohne Gefahr für sich oder andere zu führen. Der BGH hat sich für die Offenbarung und gegen die Schweigepflicht entschieden mit der Begründung, daß das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs dem individuellen Bedürfnis nach Geheimhaltung einer Erkrankung vorgehen müsse. Notwendig ist aber, daß der Arzt zunächst den Patienten nachdrücklich auf seinen Gesundheitszustand und auf die Gefahren aufmerksam macht, die sich beim Steuern eines Kraftfahrzeugs ergeben könne. Außerdem muß feststehen, daß ein Zureden des Arztes zur freiwilligen Rückgabe des Führerscheins wegen der Art der Erkrankung oder wegen der Uneinsichtigkeit des Patienten von vornherein zwecklos ist.
Liegen diese Voraussetzungen vor, darf man als Arzt die Verkehrsbehörde von der Erkrankung eines Patienten ohne oder sogar gegen dessen Willen informieren, ohne daß man damit wegen Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht strafrechtlich oder zivilrechtlich auf Schadenersatz belangt werden könnte.

Quelle: Westfälisches Ärzteblatt, Heft 12/99, S. 13 (Beitrag von Bertram F. Koch, Justitiar der ÄKWL)

Mit vielen Grüßen
Heinz



DCM, Mitralklappen-Insuff. Grad II, KHK m. RCA-Verschluss, Hinterwandinfarkt, Pulm. Hypertonie, Diabetes mell. Typ 2, ICD-Implantation 07.08.03 (Guidant Ventak Prizm 2DR Mod. 1861 ), Spondylosis deformans, Gonarthrose bds.,
Katarakt-OP links am 05.12.06. Innenohrschwerhörigkeit ( 2 Hörgeräte ), Coxarthrose bds.

DCM, Mitralklappen-Insuff. Grad II, KHK m. RCA-Verschluss, Hinterwandinfarkt, Pulm. Hypertonie, Diabetes mell. Typ 2, ICD-Implantation 07.08.03 (Guidant Ventak Prizm 2DR Mod. 1861 ), Spondylosis deformans, Gonarthrose bds.,
Katarakt-OP bds.. Coxarthrose bds., grauer Star OP bds. am 10.09.10 neuer Defi ( St.Jude V268 )Schwerbehinderung GDB 100, Merkzeichen aG u. B
Vom 28.06.09 - 01.09.09 ( 10 Wochen ) wg einer infizierten Fußnekrose in verschiedenen Kliniken. Rollstuhl!
cron