Re: Urlaubsanspruch im Arbeitsvertrag

#21
    Zitat: difi51
    Die 5Tage Zusatzurlaub müssen bei Dir auch gelten.

    Menschen mit einer für das ganze Kalenderjahr anerkannten Schwerbehinderung erhalten (z.B. bei einer 5-Tage-Woche) einen Zusatzurlaub von 5 Tagen (§ 125 Abs. 1 SGB IX). Die Urlaubstage kommen zum Grundurlaub dazu, der den schwerbehinderten Beschäftigten laut Arbeits- oder Tarifvertrag bzw. nach gesetzlichen Bestimmungen ohnehin zusteht und unterliegt somit auch den selbigen Bestimmungen.

    LG difi51
Genau, die Frage ist, was der "Grundurlaub" ist. Sind das in meinem Fall die kompletten "20+10"? Dann wären es ja 35...



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Grüße, Jan

DCM, S-ICD (Boston Scientific) seit Dez 2015, EF 25, NYHA II

Re: Urlaubsanspruch im Arbeitsvertrag

#22
Vielleicht hilft Dir dies zur Erklärung weiter.

Fünf zusätzliche Urlaubstage für Schwerbehinderte
Für diese fünf zusätzlichen Tage gilt das allgemeine Urlaubsrecht, also alle Regeln zur Erteilung, Anrechnung, zum Verfall usw., wie für alle anderen Urlaubstage auch.

Der Zusatzurlaub muss auch dann gewährt werden, wenn tarif– oder einzelvertraglich ein längerer als der gesetzliche Urlaubsanspruch besteht. Im Arbeitsvertrag kann allerdings vereinbart werden, dass die fünf Tage für Schwerbehinderte auf den vom Arbeitgeber freiwillig aufgestockten Urlaub angerechnet werden sollen.

Beispiel: Zusatzurlaub für Schwerbehinderte
Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 20 Tage in einer Fünftagewoche. Der Arbeitgeber gewährt aber allen Arbeitnehmern 30 Urlaubstage. In den Arbeitsverträgen wird vereinbart, dass der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte auf die freiwillig gewährten zehn Tage angerechnet wird. Ein Schwerbehinderter erhält dann 30 und nicht 35 Arbeitstage Urlaub.

lg difi51


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04.04.2005 Herzinfarkt, seit Dezember 2016 ICD von Medtronic,

Re: Urlaubsanspruch im Arbeitsvertrag

#23
Ja genau, und diese Vereinbarung fehlt im Arbeitsvertrag. Dann unterschreibe ich den... dann sind es 35 Urlaubstage und §124 SGB9 hilft mir im Notfall in der Überstundenfrage.

Falls ich mich doch absichern will, wer kann mich da professionell beraten? Der VdK wahrscheinlich nicht... kann ich beim Arbeitsamt oder Integrationsamt anrufen und mich beraten lassen?



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Grüße, Jan

DCM, S-ICD (Boston Scientific) seit Dez 2015, EF 25, NYHA II

Re: Urlaubsanspruch im Arbeitsvertrag

#24
Wo steht eigentlich, dass alle Anderen auch die 30 Tage kriegen? Im Ausgangsbeitrag steht:

    Zitat:

    "Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen. Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer ZUSÄTZLICH (in fett) einen Urlaubsanspruch von 10 weiteren Urlaubstagen."
und das ist der Arbeitsvertrag des TE und dessen individuelle Regelung. Die anderen Arbeitsverträge kennen wir gar nicht. Wir wissen nicht, ob die Anderen den zusätzlichen Anspruch auch im Vertrag haben.

Laut dieser Formulierung ist der zugrunde liegende Anspruch 20 Tage und statt 5 kommen 10 Tage Zusatzurlaub dazu.



Ich schaue manchmal unter meine Füße, ob da wohl ein Verfallsdatum schon steht
manche Menschen, die bestell'n mir Grüße, obwohl sie nicht wissen wollen wie's mir geht
ich brauche wirklich keine Einbauküche, ich will mir auch kein kleines Häuschen bau'n
Was ich gerne hätt' das wäre eine Schaukel, dann würd' ich schaukeln und in den Himmel schau'n

Re: Urlaubsanspruch im Arbeitsvertrag

#25
    Zitat: Gwaihir79
    Ja genau, und diese Vereinbarung fehlt im Arbeitsvertrag. Dann unterschreibe ich den... dann sind es 35 Urlaubstage und §124 SGB9 hilft mir im Notfall in der Überstundenfrage.

    Falls ich mich doch absichern will, wer kann mich da professionell beraten? Der VdK wahrscheinlich nicht... kann ich beim Arbeitsamt oder Integrationsamt anrufen und mich beraten lassen?


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    Grüße, Jan

    DCM, S-ICD (Boston Scientific) seit Dez 2015, EF 25, NYHA II
§ 124 hilft dir nur bedingt:

hier die Erklärung dazu:

Mehrarbeit
Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Beschäftigte sind auf ihr Verlangen hin von Mehrarbeit freizustellen (§ 124 SGB IX). Der Begriff der Mehrarbeit richtet sich dabei nach den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG, siehe dort vor allem die §§ 2 u. 3).

Definition der Mehrarbeit:
Mehrarbeit nach § 124 SGB IX ist diejenige Arbeit, welche über die normale gesetzliche Arbeitszeit von 8 Stunden werktäglich hinausgeht. Die individuell vereinbarte oder tarifliche regelmäßige Arbeitszeit stellt damit keinen geeigneten Maßstab für die Bestimmung des Begriffs der Mehrarbeit nach § 124 SGB IX dar. Deshalb muss auch die Möglichkeit, nach § 3 Satz 2 ArbZG die Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden täglich zu verlängern, außer Betracht bleiben
(BAG, Urteil vom 03.12.2002 – 9 AZR 462/01; BAG, Urteil vom 21.11.2006 – 9 AZR 176/06).

Überstunden bedeuten deshalb nur dann Mehrarbeit nach § 124 SGB IX, wenn die 8-Stunden-Grenze überschritten wird.

Für die Freistellung von Mehrarbeit genügt, dass das Freistellungsverlangen gegenüber dem Arbeitgeber (möglichst schriftlich) geltend gemacht wird. Einer besonderen Freistellungserklärung des Arbeitgebers bedarf es bei berechtigtem Anspruch auf Freistellung von Mehrarbeit nicht.

Kein Mehrarbeitsverbot:
Die Vorschrift des § 124 SGB IX stellt kein Verbot der Mehrarbeit dar. Der schwerbehinderte Arbeitnehmer soll aber gegen seinen Willen nicht zusätzlich belastet werden. Deshalb ist es ihm überlassen, ob er von seinem Anspruch auf Freistellung von Mehrarbeit Gebrauch macht oder nicht. Verlangt er die Freistellung, kann er die werktägliche Arbeitsleistung über 8 Stunden hinaus verweigern, wenn der Arbeitgeber diesem Anspruch nicht freiwillig nachkommt.


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Myokarditis im Kindesalter, ICD Implantation in den 90'ern+ 5 Reanimationen + 4 ReImplantation, 1x Sonden- & TaschenRevision, EF 45%, NYHA II, Herzinsuffiziens II°, Mitralklappeninsuffiziens I°,Trikuspidalklappeninsuffiziens I°, Amiodaron/Bisoprolol=ß-Blocker-Unverträglichkeit

Herztod am 29.04.96 + 02.03.16

Manchmal klingt es hart & tut weh, aber danach weißt Du warum !

Re: Urlaubsanspruch im Arbeitsvertrag

#27
    Zitat: Gitarremann
    Wo steht eigentlich, dass alle Anderen auch die 30 Tage kriegen? Im Ausgangsbeitrag steht:

      Zitat:

      "Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen. Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer ZUSÄTZLICH (in fett) einen Urlaubsanspruch von 10 weiteren Urlaubstagen."
    und das ist der Arbeitsvertrag des TE und dessen individuelle Regelung. Die anderen Arbeitsverträge kennen wir gar nicht. Wir wissen nicht, ob die Anderen den zusätzlichen Anspruch auch im Vertrag haben.

    Laut dieser Formulierung ist der zugrunde liegende Anspruch 20 Tage und statt 5 kommen 10 Tage Zusatzurlaub dazu.
Ja, aber es wird nicht explizit die Schwerbehinderung genannt. Die 10 Tage sind freiwillig und generell angegeben. Damit wird nicht wörtlich auf die Schwerbehinderung eingegangen.



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Grüße, Jan

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Re: Urlaubsanspruch im Arbeitsvertrag

#28
Mal wieder viel Aufregung um nichts... habe den Vertrag gerade unterschrieben abgegeben und einfach gefragt wegen dem Urlaubsanspruch. Es sind 35 Tage... so war das von denen auch gedacht... ich danke Euch trotzdem für all die Meinungen und Tipps :-)



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