Re: Urlaubsanspruch im Arbeitsvertrag

#12
Hallo Gwaihir.
Also,es ist so: Der Gesetzliche Mindesturlaub beträgt 20 Tage im Jahr.
Weniger darf nicht sein. Bei Tarifgeschichten sieht es Natürlich anders aus.
Sollte dein Arbeitgeber keinem Tarifvertrag Unterliegen muß!!!er dir 20 Tage
gewähren. Plus deinen 5 Tagen wegen Schwerbehinderung sind es 25 Tage.
Wenn er deinen Kollegen z.b. 30,40,50 Tage gewährt,ist das sein Privatvergnügen.
Also mit 30 Tagen bist du im üblichen Mittelmaß.
Aber denk an deinen erweiterten Kündigungsschutz.Das kann mal sehr wichtig werden.
Wichtig auch: Anspruch auf Urlaub kannst du (Offiziell) erst nach einem
halben Jahr stellen.
Hoffe,ich konnte dir helfen.
Wenn noch Fragen offen sind,frag nur.



Ja,das sind Grammatikfehler; ich habe einen Computervirus,der sein Unwesen treibt. Der nennt sich Dudenshredder.

Re: Urlaubsanspruch im Arbeitsvertrag

#13
Firma arbeitet nicht nach Tarif. Mein GdB ist 60, falls diese Info noch fehlte...

Hmmm das sind jetzt leider wieder viele verschiedene Meinungen. Ich habe mir überlegt, am Montag die Personalerin mir die 20+10 erklären zu lassen und dann im Nebensatz zu fragen, ob alle die 30 Tage haben. Wenn ja, müssen die doch die 5 Tage draufrechnen, oder? Durch meine 6 regelmäßigen Arzt- und Krankenhaustermine hätte ich dann ja weniger effektiven Urlaub als ein normaler Arbeitnehmer. Da wäre ich ja durch meine Schwerbehinderung schlechter gestellt...

Im Vertrag sind noch andere Punkte enthalten, die ich klären muss. Da steht z.B. auch, dass ich "verpflichtet" sei, Überstunden zu leisten. Bis 8 Stunden pro Woche wäre das mit dem Gehalt abgegolten, darüber hinaus gibt es Freizeitausgleich. Das klingt erstmal so, als wenn ich Überstunden machen MUSS... ich habe gelesen, dass es im Notfall für mich einen Paragraphen gibt, nach dem ich Mehrarbeit für mich schriftlich ausschließen kann? Das wäre dann zumindest ein Druckmittel, falls es die Regel werden würde.

Dann steht da noch drin, dass während der Probezeit eine 2-wöchige Kündigungsfrist gilt. Ist doch sicher bei Schwerbehinderung mehr, oder? Die normale Kündigungsfrist ist mit "gesetzlich" angegeben.



= Don´t Panic! =

Grüße, Jan

DCM, S-ICD (Boston Scientific) seit Dez 2015, EF 25, NYHA II

Re: Urlaubsanspruch im Arbeitsvertrag

#14
    Zitat: Gwaihir79
    Hmmm das sind jetzt leider wieder viele verschiedene Meinungen. Ich habe mir überlegt, am Montag die Personalerin mir die 20+10 erklären zu lassen und dann im Nebensatz zu fragen, ob alle die 30 Tage haben. Wenn ja, müssen die doch die 5 Tage draufrechnen, oder? Durch meine 6 regelmäßigen Arzt- und Krankenhaustermine hätte ich dann ja weniger effektiven Urlaub als ein normaler Arbeitnehmer. Da wäre ich ja durch meine Schwerbehinderung schlechter gestellt...
Wie gesagt, die 5 Tage kommen auf den Arbeitsvertrag drauf, egal,was die anderen haben. Sofern im Arbeitsvertrag nicht Bezug genommen wurde auf die Schwerbehinderung. So steht es im Gesetz.

    Zitat:
    Dann steht da noch drin, dass während der Probezeit eine 2-wöchige Kündigungsfrist gilt. Ist doch sicher bei Schwerbehinderung mehr, oder? Die normale Kündigungsfrist ist mit "gesetzlich" angegeben.
Nein, die Probezeit bleibt von der Schwerbehinderung unangetastet, da ist das schon richtig mit der Kündigungsfrist.

Erst nach sechs Monaten Arbeitsverhältnis gilt der besondere Kündigungsschutz für Schwerbehinderte.

LG
Majo



3 x TakoTsubo, 07.2014, 04.2015 und 02.2017
Biotronik ICD Implantation 03.2017
EF 35%

Re: Urlaubsanspruch im Arbeitsvertrag

#15
Ich halte es für denkbar, dass es einen Unterschied macht, wie der Urlaubsanspruch formuliert ist.

Stände konkret da, dass es 30 Tage sind und alle bekämen diese 30 Tage, kämen die 5 Tage drauf und es wären 35. Steht aber (wie wohl im aktuellen Fall) da 20 Tage + 10 Zusatztage, dann hat man 20 Tage (gesetzlichen Anspruch) + seine 5 Zusatztage und bekommt außerdem noch 5 Tage »geschenkt« und soll sich doch über die 5 geschenkten Tage freuen. Ob, wieviel und wofür Nichtbehinderte zusätzlichen Urlaub kriegen ist doch eine ganz andere Sache. Es wird dadurch ja auch keiner schlechter gestellt, sondern ein Nichbehinderter genauso gut behandelt wie ein Behinderter. Das ist ein Unterschied.

Das erinnert mich ein bißchen an Hirschhausen:» Schenke jemandem 10 Euro und er freut sich darüber. Allerdings nur so lange bis er erfährt, dass die Anderen 20 Euro bekommen haben.«



Ich schaue manchmal unter meine Füße, ob da wohl ein Verfallsdatum schon steht
manche Menschen, die bestell'n mir Grüße, obwohl sie nicht wissen wollen wie's mir geht
ich brauche wirklich keine Einbauküche, ich will mir auch kein kleines Häuschen bau'n
Was ich gerne hätt' das wäre eine Schaukel, dann würd' ich schaukeln und in den Himmel schau'n

Re: Urlaubsanspruch im Arbeitsvertrag

#16
Jemand meinte jetzt, dass die 5 Tage auf das kommen, was im Arbeitsvertrag drin steht, WENN die Schwerbehinderung nicht schriftlich erwähnt wird... in diesem Falle stehen da 30 Tage... da würden dann die 5 Tage draufkommen, auch wenn es da nicht steht.

Natürlich stochern wir nun hier im Nebel rum. Weiß jemand, wo ich mich professionell beraten kann? VdK? Arbeitsamt? Integrationsamt?



= Don´t Panic! =

Grüße, Jan

DCM, S-ICD (Boston Scientific) seit Dez 2015, EF 25, NYHA II

Re: Urlaubsanspruch im Arbeitsvertrag

#17
    Zitat: Gwaihir79
    Firma arbeitet nicht nach Tarif. Mein GdB ist 60, falls diese Info noch fehlte...

    Hmmm das sind jetzt leider wieder viele verschiedene Meinungen. Ich habe mir überlegt, am Montag die Personalerin mir die 20+10 erklären zu lassen und dann im Nebensatz zu fragen, ob alle die 30 Tage haben. Wenn ja, müssen die doch die 5 Tage draufrechnen, oder? Durch meine 6 regelmäßigen Arzt- und Krankenhaustermine hätte ich dann ja weniger effektiven Urlaub als ein normaler Arbeitnehmer. Da wäre ich ja durch meine Schwerbehinderung schlechter gestellt...

    Im Vertrag sind noch andere Punkte enthalten, die ich klären muss. Da steht z.B. auch, dass ich "verpflichtet" sei, Überstunden zu leisten. Bis 8 Stunden pro Woche wäre das mit dem Gehalt abgegolten, darüber hinaus gibt es Freizeitausgleich. Das klingt erstmal so, als wenn ich Überstunden machen MUSS... ich habe gelesen, dass es im Notfall für mich einen Paragraphen gibt, nach dem ich Mehrarbeit für mich schriftlich ausschließen kann? Das wäre dann zumindest ein Druckmittel, falls es die Regel werden würde.

    Dann steht da noch drin, dass während der Probezeit eine 2-wöchige Kündigungsfrist gilt. Ist doch sicher bei Schwerbehinderung mehr, oder? Die normale Kündigungsfrist ist mit "gesetzlich" angegeben.



    = Don´t Panic! =

    Grüße, Jan

    DCM, S-ICD (Boston Scientific) seit Dez 2015, EF 25, NYHA II
also kein Tarif, somit gilt die gesetzliche Grundlage: 24 Tage + 5 wegen der Schwerbehinderung macht nach Adam Riese: 29 Tage

In deinem Arbeitsvertrag stehen 30, also bist du da schon mal besser gestellt.

Es ist egal was die anderen an Urlaubstagen bekommen und egal, wieviele Krankenhaus-/Arzttermine du hast, die haben die anderen Arbeitnehmer ebenfalls !!

Kündigungsfristen sind in der Probezeit wie bei jedem Arbeitgeber gleich !

Überstunden musst du leisten, es sei denn, es ist ausdrücklich festgestellt worden (vom Amtsarzt/BG) dass du diese nicht machen darfst-weil du daruch kränker etc wirst. Die 10% Regelung ist normal und gesetzlich bzw auch arbeitsrechtlich anerkannt.


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Myokarditis im Kindesalter, ICD Implantation in den 90'ern+ 5 Reanimationen + 4 ReImplantation, 1x Sonden- & TaschenRevision, EF 45%, NYHA II, Herzinsuffiziens II°, Mitralklappeninsuffiziens I°,Trikuspidalklappeninsuffiziens I°, Amiodaron/Bisoprolol=ß-Blocker-Unverträglichkeit

Herztod am 29.04.96 + 02.03.16

Manchmal klingt es hart & tut weh, aber danach weißt Du warum !

Re: Urlaubsanspruch im Arbeitsvertrag

#19
Die 5Tage Zusatzurlaub müssen bei Dir auch gelten.

Menschen mit einer für das ganze Kalenderjahr anerkannten Schwerbehinderung erhalten (z.B. bei einer 5-Tage-Woche) einen Zusatzurlaub von 5 Tagen (§ 125 Abs. 1 SGB IX). Die Urlaubstage kommen zum Grundurlaub dazu, der den schwerbehinderten Beschäftigten laut Arbeits- oder Tarifvertrag bzw. nach gesetzlichen Bestimmungen ohnehin zusteht und unterliegt somit auch den selbigen Bestimmungen.

LG difi51


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04.04.2005 Herzinfarkt, seit Dezember 2016 ICD von Medtronic,
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